Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Erholungsgarten: Pächterwechsel beantragen


Soll der von der Stadt Chemnitz gepachtete Erholungsgarten an einen neuen Pächter gegeben werden, ist dafür die Zustimmung des Grünflächenamtes notwendig. Der ursprüngliche Pachtvertrag bleibt solange vertragswirksam, bis ein Aufhebungsvertrag für das alte Pachtverhältnis und ein neuer Pachtvertrag von allen Beteiligten unterschrieben wurde.
Ein Pächterwechsel ist nur zum Jahresende möglich.

Für den Wechsel fallen keine Kosten an.
Für das Vertragsverhältnis ist Pacht zu zahlen sowie Umlagen wie. z.B. Grundsteuer und Straßenreinigung. Die Höhe richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Eine Ratenzahlung ist nicht möglich.
  • SEPA-Lastschrift
  • Antragsformular (Original)
  • ggf. Vertretungsvollmacht oder Erbschein (Vollmacht (Original), Erbschein (Kopie))
  • Pachtinteressenten: SEPA-Lastschriftmandat inkl. positive SCHUFA-Bonitätsauskunft (Original)
    positive SCHUFA-Bonitätsauskunft als aktuelles Originalzertifikat
    (SCHUFA-Bonitäts-Check als PDF mit Verifizierungscode oder SCHUFA-Bonitätsauskunft mit Sicherheitsmerkmalen), siehe Muster Schufa-Bonitätscheck
  • Antragsteller und Pachtinteressenten: unterschriebene Vereinbarung* (Original)
    *zur Eigentumsübergabe zu Baulichkeiten und Anpflanzungen.
    Näheres siehe Mustervereinbarung
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht
  • gesetzlicher Vertreter

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
  • durch persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung
  • schriftlich per Post
  • formlos per E-Mail
  • per E-Mail durch Anhängen des ausgefüllten Formulars und der ggf. erforderlichen Unterlagen im PDF-Format

Weitere Hinweise:
  • Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
  • Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.
Antwortdokumente:
  • Anschreiben

Zustellung:
  • Die Zustellung der Antwortdokumente erfolgt per Post oder per E-Mail.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ggf. ist eine Ortsbesichtigung durch Mitarbeitende des Grünflächenamtes erforderlich.

Kann der Pachtinteressent meinen Erholungsgarten bereits vor der Erstellung seines Pachtvertrages nutzen?

Sie können entscheiden, dem Pachtinteressenten Zugang zu Ihrem Garten zu gewähren. Sie bleiben jedoch solange Vertragspartner, bis der neue Pachtvertrag abgeschlossen ist.

Muss ich meine Laube, Schuppen oder Anpflanzungen entfernen?

Eine eigene Laube, Schuppen, Anpflanzungen usw. müssen Sie nur dann entfernen, wenn der Pachtinteressent diese nicht in sein Eigentum übernimmt.

Bin ich dann auch für die auf dem Grundstück befindlichen Bäume verantwortlich?

Ja, der jeweilige Pächter ist für alle Bäume auf dem Grundstück verantwortlich, d.h. er muss sie beschneiden usw.

Darf ich einen Baum auf dem Grundstück entfernen?

Informationen dazu finden Sie in der Baumschutzsatzung.

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