Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Gefährlicher Hund: vermutete Gefährlichkeit eines Hundes widerlegen
Gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund der Rasse vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.
Die Gefährlichkeit wird bei nachfolgenden Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:
- American Staffordshire Terrier,
- Bullterrier und
- Pitbull Terrier.
Ausgenommen sind Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.
Wer einen solchen Hund ohne behördliche Erlaubnis halten will, muss die vermutete Gefährlichkeit des Hundes durch ein Gutachten ("Wesenstest") eines anerkannten Sachverständigen im Hundewesen widerlegen.
Die Entscheidung darüber trifft die zuständige Kreispolizeibehörde im Einzelfall auf Antrag des Halters des Hundes.
- Gutachten ("Wesenstest"): nach Vereinbarung zwischen Hundehalter und Gutachter
- Entscheidung über Widerlegung der Gefährlichkeit: 125,00 – 245,00 Euro
- Antrag auf Feststellung der Ungefährlichkeit eines Hundes
-
behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit des Hundes
erstellt durch einen anerkannten Sachverständigen im Hundewesen -
Foto des Hundes in Front- und Seitenprofil
sofern nicht im Gutachten enthalten -
weitere Nachweise
auf Anforderung durch die zuständige Stelle
- Antragsteller persönlich
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung
- schriftlich per Post
- per E-Mail durch Anhängen des ausgefüllten Formulars und der ggf. erforderlichen Unterlagen im PDF-Format
- Der Vorgang kann auch direkt ONLINE ausgelöst werden. Bitte folgen Sie dafür dem Link "Online beantragen" unter Formulare.
Weitere Hinweise:
- Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.
- Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
- Verwaltungsvorschrift Gefährliche Hunde
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr. 44
- Das Gutachten ist nur gültig, solange der Antragsteller Halter des Hundes ist.
- Nach einem Halterwechsel ist vom neuen Halter des Hundes innerhalb eines Jahres nach Begründung der Haltereigenschaft ein weiteres Gutachten vorzulegen.
- In anderen Bundesländern erstellte Gutachten oder sonstige Bescheinigungen über die Ungefährlichkeit von Hunden sind dem Staatsministerium des Innern zur Beurteilung vorzulegen, ob sie inhaltlich mit der standardisierten Wesensanalyse vergleichbar sind.
- Die Widerlegung der Gefährlichkeit bei Junghunden (7. - 12. Lebensmonat) ist nicht endgültig. Zur tatsächlichen Widerlegung einer vermuteten Gefährlichkeit ist der Hund zwischen dem 15. und 18. Lebensmonat erneuten einer Wesensanalyse zu unterziehen.