Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Geschlechts- und Vornamensänderung nach Selbstbestimmungsgesetz beantragen


Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll.
Damit soll das Recht der Selbstbestimmung der betroffenen Person gestärkt werden und die Achtung sowie respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität verwirklicht werden.

Mögliche Geschlechtseintragungen sind männlich, weiblich, divers oder ohne Angabe.

Entsprechend der gewählten Geschlechtseintragung kann eine Vornamensführung bestimmt werden. Die Wahl der Vornamen muss dabei den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Namensrechts entsprechen.

Bevor die Erklärung zur Geschlechts- und Namenswahl wirksam abgegeben werden kann, muss diese zunächst angemeldet werden.
Zuständig ist das Standesamt des Geburtseintrags. Die Anmeldung der Erklärung und die Erklärung selbst kann aber auch beim Standesamt der Eheschließung (falls verheiratet), beim Standesamt des Wohnortes oder jedem anderen deutschen Standesamt abgegeben werden. Allerdings wird die Erklärung erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam.

Nach Anmeldung der Erklärung (Posteingang beim Standesamt) besteht eine dreimonatige Warte- und Bedenkzeit. Erst nach Ablauf dieser drei Monate kann die Erklärung beim Standesamt rechtswirksam abgegeben werden. Die Fristen des möglichen Erklärungszeitraumes werden Ihnen nach erfolgter Anmeldung vonseiten des Standesamtes mitgeteilt.

Wird die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach deren Anmeldung im Standesamt abgegeben, wird die Anmeldung gegenstandslos und vernichtet.

Anmeldung der Erklärung: 15,00 Euro
Beurkundung der Erklärung: 30,00 Euro
Einsicht in das Melderegister: 8,00 Euro

weitere Kosten können entstehen für die Ausstellung neuer Personenstandsurkunden oder Bescheinigungen, sowie bei Fehlen deutscher Personenstandseinträge
  • bei persönlicher Vorsprache: Barzahlung oder Kartenzahlung
  • bei schriftlicher Anmeldung: Überweisung nach Erhalt des Gebührenbescheides
  • Anmeldung der Geschlechts- und Namensänderung (Original)
  • Personalausweis oder Reisepass (Identitätsnachweis) (Original)
    bei schriftlicher Anmeldung ist eine vollständige Kopie (Vorder- und Rückseite) erforderlich
  • beglaubigter Ausdruck des Geburtenregisters (Original)
    bei der Geburt in Chemnitz ist die Geburtsurkunde (Original) ausreichend
  • Eheurkunde (Original)
    nur erforderlich, wenn verheiratet/geschieden/verwitwet
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
  • Antragsteller persönlich
  • gesetzlicher Vertreter
  • gerichtlich bestellter Betreuuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
  • durch persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung
  • schriftlich per Post

Weitere Hinweise:
  • Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
  • Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.
Antwortdokumente:
  • bei schriftlicher Anmeldung: Eingangsbestätigung
  • bei persönlicher Anmeldung: Kopie des Formulars

Zustellung:
  • bei schriftlicher Anmeldung: per Post
  • bei persönlicher Anmeldung: persönliche Aushändigung im Termin
  • bei persönlicher Vorsprache nach Terminvereinbarung: sofort
  • bei schriftlicher Anmeldung: Eingangsbestätigung innerhalb von drei Wochen

Ich möchte mein Geschlecht ändern. Was muss ich tun?

Sie müssen Ihren Änderungswunsch zunächst beim Standesamt schriftlich oder persönlich anmelden. (Erklärungen hierzu siehe oben)

Ich möchte mit meinem gewählten Geschlecht mehrere neue Vornamen bestimmen. Geht das?

Die Vornamen müssen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Die Anzahl der Vornamen ist dabei auf maximal fünf begrenzt. Sie sind dabei nicht an die Anzahl der bisherigen Vornamensführung gebunden.

Ich möchte zukünftig einen sehr speziellen Vornamen führen, den ich bisher noch nie gehört habe. Darf ich das?

Bei sehr speziellen Vornamen empfielt es sich, im Vorfeld der Erklärung zur Geschlechts- und Namensänderung ein Vornamensgutachten der Gesellschaft für deutsche Sprache einzuholen. Sollte dieses positiv beschieden werden, kann auch ein sehr spezieller Vorname gewählt werden. Die abschließende Entscheidung über die Beurkundung der Vornamen trifft jedoch das zuständige Standesamt.

Ich hatte in der Vergangsheit bereits eine Geschlechtsänderung vorgenommen und möchte nun zu meinem Geburtsgeschlecht zurückkehren. Ist das möglich?

Ja, Sie können auch einen Geschlechtseintrag bestimmen, der in der Vergangenheit bereits für Sie zutreffend war. In diesem Fall sind Sie lediglich an die Vornamensführung des bisherigen Geschlechtseintrags gebunden.

Ich fühle mich mit meinem Geschlechtseintrag wohl, möchte aber einen meiner bestehenden Vornamen streichen lassen. Geht das?

Nein. Eine Änderung der Vornamen ist ausschließlich mit der Bestimmung einer neuen Geschlechtszuordnung möglich. Außerdem müssen Sie im Rahmen der Erklärung versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag Ihrer Geschlechtsidentität entspricht und Sie sich der Tragweite der durch die Geschlechtsänderung bewirkten Folgen bewusst sind.

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