Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Mietspiegel anfordern


Die Stadt Chemnitz verfügt über einen qualifizierten Mietspiegel, der regelmäßig angepasst bzw. fortgeschrieben wird (aller 2 Jahre). Der Mietspiegel wird von einer Arbeitsgruppe bestehend aus Interessenvertretungen der Mietenden und Vermietenden und der Stadt Chemnitz erstellt. Er weist die ortsüblichen Vergleichsmieten für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, (energetischer) Ausstattung, (energetischer) Beschaffenheit (Alter) und Lage aus. Basis sind i. d. R. Stichprobenbefragungen bei Mietenden und Vermietenden.

Hinweis: Der Mietspiegel gilt nur für vermieteten Wohnraum, nicht für Gewerberäume.

Der Mietspiegel ist erhältlich:

  1. Download aus dem Internetauftritt der Stadt Chemnitz (https://www.chemnitz.de/)
  2. Erwerb in einer der Chemnitzer Bürgerservicestellen
  3. Für institutionelle Kunden bzw. Personen, die sich nicht in Chemnitz aufhalten: auf schriftliche Anfrage (E-Mail: statistik@stadt-chemnitz.de oder per Post) postalischer Versand möglich, wenn Download aus dem Internet nicht gewünscht

Internet-Download: kostenfrei
Druckexemplar: 5,95 Euro ggf. zzgl. Portokosten

  • Barzahlung in allen Bürgerservicestellen
  • EC-Karte – im Bürgerhaus am Wall sowie in den Bürgerservicestellen Sachsen Allee, Rabenstein, Morgenleite
  • Rechnung - bei postalischem Versand
Hilfe bei der Beantragung:

Bei postalischem Versand: nach E-Mail-Eingang oder Posteingang ca. 1 bis 2 Tage

  • §§ 558, 558 a - d Bürgerliches Gesetzbuch
  • Artikel 238 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
  • Mietspiegelverordnung
  • Mietspiegelsatzung der Stadt Chemnitz
Im Zusammenhang mit dem Mietspiegel dürfen grundsätzlich durch die Stadt Chemnitz keine Mietrechtsauskünfte und –beratungen erteilt werden bzw. erfolgen. Hierzu muss sich andernorts informiert werden (z. B. Mieterverein, Interessenverbände der Vermietenden, Rechtsberatungen).

Wie hoch darf die Miete für eine Wohnung in der Straße XYZ bzw. im Wohnhaus XYZ Nr. ... sein?

Die Frage kann so allgemeingültig nicht beantwortet werden. Um festzustellen, welche Vergleichsmiete für eine Wohnung lt. Mietspiegel gilt, muss die betreffende Wohnung hinsichtlich der Merkmale Baualter, Größe, Ausstattungsmerkmale und Lage anhand eines Tabellenfelds und eines Zu- und Abschlagssystems im Mietspiegel klassifiziert werden. Dies kann aber nur in Kenntnis der konkreten Wohnung erfolgen – hier ist keine Ferndiagnose möglich.

Ist eine von meinem Vermieter vorgenommene Mieterhöhung rechtens?

Die Frage kann von der Stadtverwaltung Chemnitz nicht beantwortet werden. Es dürfen keine Rechtsauskünfte oder –beratungen für Mietende und Vermietende erteilt werden. Die Anfrage muss an Interessenvertreter (Mieterverein, Vermietervereine) oder Rechtsberatungen (Anwälte) gerichtet werden.

Gilt der Mietspiegel auch für Ein- und Zweifamilienhäuser?

Ja, unter folgender Bedingung:

Laut Urteil vom 17. September 2008 – VIII ZR 58/08 des Bundesgerichtshofes kann die oder der Vermietende zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens für ein Einfamilienhaus auf einen Mietspiegel, der keine Angaben zu Einfamilienhäusern enthält, dann Bezug nehmen, wenn die geforderte Miete innerhalb der Mietpreisspanne für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liegt.

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